Klage auf Abänderung einer durch Urteil oder mittels anderen Titels festgesetzten,
künftig fälligen wiederkehrenden Leistung.
In der Praxis betreffen Abänderungsklagen vor allem Verurteilungen zu monatlichen
Unterhaltszahlungen.
Die Abänderungsklage ist in § 323 des Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt
und über § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch im Verwaltungsprozess
möglich.
Für den Hauptanwendungsfall, die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen,
besteht eine spezielle Regelung in § 654 ZPO, die eine Entscheidung des
Gerichts im vereinfachten Verfahren durch Beschluss zulässt.
Wurde jemand in einer ersten Entscheidung zu künftigen Leistungen verurteilt,
so kann mit einer Abänderungsklage später versucht werden, diesen Vollstreckungstitel
für die Zukunft abzuändern.
Die Abänderungsklage kann von beiden Seiten des Ausgangsprozesses geltend gemacht
werden.
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage:
Wesentlich ist eine Veränderung dann, wenn ihre Berücksichtigung bereits im Vorprozess zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Als Faustregel gilt hierbei ein mindestens zehn Prozent geringerer oder höherer Betrag.
Ist die Abänderungsklage zulässig und begründet, muss das erste Urteil aufgehoben werden. Die falsche Prognose des Ersturteils wird verändert und über den Anspruch wird - soweit es wegen der geänderten Verhältnisse nötig ist - neu entschieden. Damit durchbricht die Abänderungsklage die materielle Rechtskraft des vorhergehenden Urteils.
Das Gericht setzt die Höhe der geschuldeten Leistung ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung neu fest. Die Abänderungsklage ist also grundsätzlich nicht rückwirkend möglich (§ 323 Absatz 3 ZPO). Für den in der Praxis bedeutendsten Fall der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche gelten hiervon jedoch weitreichende Ausnahmen.
Eine Abänderungsklage ist auch möglich, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen für die Bemessung des Unterhaltes geändert haben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Geschäftsgrundlage
Klage
Leistungsklage
Präklusion
Statthaftigkeit
Titel
Unterhalt
Zivilprozess
Norm:
§ 323 ZPO
§ 654 ZPO