Möglichkeit, rechtliche Regelungen durch vertragliche Vereinbarung zu
ändern oder aufzuheben.
Die Abdingbarkeit wird auch als Dispositivität (dispositives Recht) bezeichnet.
Gegenstück ist die Unabdingbarkeit (zwingendes Recht), also Rechtsnormen, von denen die Vertragspartner nicht abweichen können.
Grundsätzlich sind wegen des Grundsatzes der Privatautonomie zivilrechtliche
Normen abdingbar.
Sie können also von den Vertragspartnern geändert oder ganz ausgeschlossen werden.
Die Abdingbarkeit von Normen ist im Zivilrecht jedoch in einigen Fällen
gesetzlich eingeschränkt, zur Sicherung der Rechtsklarheit (Sachenrecht)
oder zum Schutz einer Vertragspartei, die besonders schutzwürdig ist. Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn die Vertragsparteien faktisch sich nicht als
gleichberechtigte Partner gegenüberstehen, sondern eine Partei eine wirtschaftlich
schwächere Stellung innehat.
Beispiele:
Das öffentliche Recht ist - im Unterschied zum Zivilrecht - durch zwingende (unabdingbare), also unveränderbare Rechtsvorschriften gekennzeichnet.
Ob eine zivilrechtliche Regelung ausnahmsweise nicht abdingbar ist, ist durch ihre Auslegung zu ermitteln. Ihr zwingender Charakter ergibt sich entweder durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder aus ihrer Tendenz zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Dispositives Recht
Günstigkeitsprinzip
Öffentliches Recht
Privatautonomie
Rechtsgebiete
Sachenrecht
Verbraucher
Willenserklärung
Zivilrecht
Zwingendes Recht