Bewegliche Sache, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen
muss.
Der Begriff ist in § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
(KrW-/AbfG) geregelt.
Abfall liegt vor, wenn eine Sache verwertet oder beseitigt wird. Von Abfall wird aber auch gesprochen, wenn der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache aufgibt und jede weitere Zweckbestimmung wegfällt (subjektiver Abfallbegriff). Daneben handelt es sich auch dann um Abfall, wenn der Besitzer sich der Sache nicht entledigen will, die Sache aber für ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet wird, sie durch ihren Zustand das Allgemeinwohl gefährden kann und diese Gefährdung nur durch eine geordnete Abfallentsorgung abgewendet werden kann (objektiver Abfallbegriff).
Ob es sich im Einzelfall um Abfall handelt, kann problematisch sein, zumal es teilweise auf den (subjektiven) Willen des Besitzers ankommt. In ihren Randbereichen ist die Reichweite des Abfallbegriffs überaus umstritten.
Neben dem KrW-/AbfG gibt es zahlreiche weitere Gesetze, die das Abfallrecht
komplettieren.
Europarechtlich sind alle Abfälle durch die Abfallverzeichnisverordnung
abschließend katalogisiert und durch eine Abfallschlüsselnummer bezeichnet
worden, woraus sich Abfallkategorie bestimmen.
Unterschieden werden:
Die Unterscheidung zwischen Verwertung und Beseitigung hat vor allem Auswirkungen auf Art und Umfang der Pflichten, die das KrW-/AbfG dem Erzeuger oder Besitzer von Abfällen auferlegt. Abfälle zur Verwertung werden einem Verwertungsverfahren zugeführt, etwa zur Rohstoffgewinnung, Weiterverarbeitung oder Energiegewinnung. Dazu ist der Besitzer der Abfälle - in gesetzlichen Grenzen - selbst berechtigt und verpflichtet. Abfälle zur Beseitigung muss der private Erzeuger dagegen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z. B. Gemeinde, Landkreis) überlassen (§13 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG), der zum Schutz der Allgemeinheit eine geordnete Entsorgung vorzunehmen hat.
Die Verwertung von Abfällen hat grundsätzlich Vorrang vor deren Beseitigung (§ 5 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG). Das gilt nur dann nicht, wenn die Beseitigung der Abfälle die umweltverträglichere Lösung darstellt (§ 5 Absatz 5 KrW-/AbfG). Die Verwertung hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen (§ 5 Absatz 3 KrW-/AbfG).
Besondere Regeln gelten für Sondermüll, das sind alle gesundheits- wasser- oder luftgefährdenden sowie alle explosiven und brennbaren Abfälle (sog. besonders überwachungsbedürftige Abfälle).
Nach der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung), die auf einer EG-Richtlinie beruht, dürfen seit 1. Juni 2005 keine unvorbehandelten Abfälle mehr auf Mülldeponien entsorgt werden. Eine Lagerung auf der Deponie darf nur noch erfolgen, wenn zuvor in Müllverbrennungsanlagen oder mechanisch-biologischen Anlagen organische Stoffe und Schadstoffe abgebaut oder zerstört, anorganische Schadstoffe abgeschieden oder auslaugsicher eingebunden wurden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bodenschutz
Öffentliche Einrichtung
Öffentliches Recht
Norm:
§ 3 KrW-/AbfG