Finanzielle Entschädigung ein Arbeitnehmer für den Verlust seines
Arbeitsplatzes.
Die Zahlung einer Abfindung ist einmalig und schließt weitere Schadensersatzansprüche
wegen Verlustes des Arbeitsplatzes aus.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung besteht - wenn überhaupt - in den folgenden Fällen:
Bei der Berechnung der Abfindungshöhe müssen mehrere Umstände beachtet werden:
Die Höhe von Abfindungen ist in der Regel auf maximal 12, bei älteren Arbeitnehmern auf maximal 18 Monatsverdienste begrenzt (§ 10 KSchG).
Findet in einem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, dann muss gemäß § 1a KSchG bei jeder Kündigung, die wegen dringender betrieblicher Erfordernisse ausgesprochen wurde, ein Abfindung gezahlt werden. Allerdings nur dann, wenn der Gekündigte keine Kündigungsschutzklage einlegt. Die Höhe dieser Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Wird eine Abfindung als Entschädigung für den zukünftigen Verdienstausfall
gezahlt, unterliegt sie nicht der Sozialversicherungspflicht.
Die Abfindung wird auf das spätere Arbeitslosengeld angerechnet, wenn die
Abfindung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gezahlt wird (§ 143a
Sozialgesetzbuch III). Das ist der Fall bei Aufhebungsverträgen oder bei
außerordentlichen Kündigungen. Der Arbeitslosengeldanspruch kann
maximal ein Jahr ruhen.
Seit dem 1. Januar 2004 gelten folgende Steuerfreibeträge für Abfindungen, die vom Arbeitgeber veranlasst oder von einem Gericht bestimmt wurden (§ 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz, EStG):
Abfindungen, die über die Freibeträge hinausgehen, müssen nicht immer voll versteuert werden. Es kann eine Ermäßigung nach der sog. Fünftel-Regelung in Anspruch genommen werden. Also im Einzelfall unbedingt vom Steuerberater beraten lassen, das kann Geld sparen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Änderungskündigung
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Aufhebungsvertrag
Außerordentliche Kündigung
Auflösung des Arbeitsverhältnisses/ gerichtliche
Betriebsbedingte Kündigung
Kündigung
Kündigungsfrist/ Arbeitsrecht
Kündigungsschutz
Leitende Angestellte
Ratgeber:
Arbeitslosengeld
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Kündigungsschutzklage
Norm:
§ 1a KSchG
§ 9 KSchG
§ 10 KSchG