Verwaltungsakt, mit dem die Ausgangsbehörde selbst einem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt entsprechend dem Begehren Widerspruchsführers abändert.
Wird gegen einen Verwaltungsakt ein Widerspruch eingelegt, erhält im Widerspruchsverfahren
zunächst die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Gelegenheit,
ihre eigene Entscheidung zu prüfen (Abhilfeverfahren).
Ein Abhilfebescheid ergeht nur, soweit die Ausgangsbehörde ihre durch Widerspruch
angegriffene Entscheidung abändert.
Die Abhilfe erfolgt dann:
Belässt die Ausgangsbehörde es im Abhilfeverfahren dagegen bei ihrer
ursprünglichen Entscheidung, legt sie den Widerspruch der Widerspruchsbehörde
(in der Regel der ihr übergeordneten Behörde) vor.
In diesem Fall ergeht kein Abhilfebescheid. Der Widerspruchsführer wird
über die Abgabe an die Widerspruchsbehörde in der Regel nicht einmal
benachrichtigt.
Die Abhilfeentscheidung muss begründet werden und erfordert eine Entscheidung über die Kosten.
Um keinen Abhilfebescheid, sondern um einen Zweitbescheid handelt es sich, wenn die Ausgangsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt zu Ungunsten des Widerspruchsführers abändert oder ihn nur aufhebt, um ihn durch einen anderen, den Widerspruchsführer belastenden Verwaltungsakt zu ersetzen. Für ein solches Vorgehen müssen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verwaltungsaktes (Rücknahme oder Widerruf) vorliegen.
Gegen einen Abhilfebescheid kann kein Widerspruch eingelegt werden. Wer dagegen
vorgehen will, muss klagen.
Die Kostenentscheidung kann als selbstständige Nebenentscheidung auch allein
gerichtlich angefochten werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abhilfeverfahren
Anfechtungsklage
Ausgangsbehörde
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes
Verpflichtungsklage
Verwaltungsakt
Verwaltungsverfahren
Verwaltungsrecht
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Widerspruchsbefugnis
Widerspruchsbehörde
Widerspruchsform
Widerspruchsfrist
Norm:
§ 72 VwGO