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Abhilfeverfahren

Gerichtliches oder behördliches Verfahren, durch das einer Instanz die Möglichkeit gegeben wird, ihre eigene Entscheidung zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.

Wird eine gerichtliche Entscheidung mittels Beschwerde oder Erinnerung angefochten, so hat das Organ (Rechtspfleger oder Richter), das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zunächst über die Abhilfe zu entscheiden.

Entsprechend findet im Verwaltungsverfahren bei Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt zunächst ein Abhilfeverfahren statt. Der Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde), wird hierbei Gelegenheit gegeben, dem Widerspruch selbst abzuhelfen, in dem sie den Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufhebt.

Praxistipp:

Bei der Entscheidung über den Widerspruch muss die Behörde nicht nur die Recht-, sondern auch die Zweckmäßigkeit ihrer Entscheidung prüfen. Neu vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Rechtslage müssen dabei berücksichtigt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abhilfebescheid
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Aufschiebende Wirkung
Ausgangsbehörde
Beschwerde
Erinnerung
Rechtmäßigkeit
Verwaltungsakt
Verwaltungsverfahren
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Widerspruchsbefugnis
Widerspruchsbehörde
Widerspruchsform
Widerspruchsfrist

Norm:
§ 130 FGO
§ 174 SGG
§ 72 VwGO
§ 148 VwGO
§ 572 ZPO


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