Alle Nachkommen einer Person in gerader Linie.
Zu den Abkömmlingen zählen somit Kinder, Enkel, Urenkel usw.
Der Begriff ist im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, seine Auslegung
ergibt sich jedoch aus § 1589 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
der die Verwandtschaft in gerader Linie definiert.
Für die Beurteilung, wer Abkömmling ist, kommt es auf die rechtlich
anerkannte Anstammung an.
Abkömmlinge sind grundsätzlich auch nichteheliche Kinder und Adoptivkinder.
Der Begriff hat vor allem Bedeutung für das Familien- und das Erbrecht:
Familienrechtlich gilt für den Verwandtenunterhalt (Familienunterhalt):
Erbrechtlich gilt:
Eine Unterhaltspflicht von Abkömmlingen gegenüber ihren Eltern besteht nur, soweit die Kinder oder Enkel leistungsfähig sind (§ 1603 Absatz 1 BGB). Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist dieser Begriff weit auszulegen. Danach ist die Vorsorge der Abkömmlinge für die eigene Bedürftigkeit, vor allem die Altersvorsorge, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Urteil des BVerfG vom 7. Juni 2005, Aktenzeichen: 1 BvR 1508/96).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abstammung
Adoption
Erbfolge
Erbrecht
Familienrecht
Pflichtteil
Regelbetragsverordnung
Selbstbehalt
Testament
Unterhalt
Ratgeber:
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 1589 BGB
§ 1924 BGB