Besondere Form der Hemmung der Verjährung, bei der die Verjährung
um einen bestimmten Zeitraum nach hinten verschoben wird.
Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Ablauf eines bestimmten Zeitraumes.
Sie wird nicht länger, sondern wird nur nach hinten verschoben.
Regeln zur Ablaufhemmung dienen in der Regel dem Schutz des Gläubigers.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestimmt sind:
Ist also beispielsweise der Gläubiger nicht voll geschäftsfähig, tritt die Verjährung frühestens sechs Monate nach seiner Geschäftsfähigkeit ein.
Ist eine Kaufsache mangelhaft und der Lieferant oder Hersteller dafür verantwortlich, kann der Verkäufer von ihnen Ersatz der Kosten verlangen, die ihm zur Mängelbeseitigung gegenüber dem Käufer entstanden sind (Transport- Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Damit der Verkäufer nicht leer ausgeht, wenn der Käufer seine Rechte erst spät geltend macht, tritt hier eine Ablaufhemmung ein (§ 479 Absatz 2 BGB): Die Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten verjähren frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat (spätestens aber fünf Jahren nach Lieferung).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anspruch
Gewährleistung
Geschäftsfähigkeit
Hemmung der Verjährung
Mangel
Nacherfüllung
Neubeginn der Verjährung
Regress
Verjährung
Verjährungsfristen
Norm:
§ 171 AO
§ 37 BZRG
§ 210 BGB
§ 211 BGB
§ 479 BGB