Außergerichtliche Mitteilung eines Mitbewerbers an einen Konkurrenten
darüber, dass dieser sich wettbewerbswidrig verhalten hat, verbunden mit
der Aufforderung, die bezeichnete Handlung künftig zu unterlassen.
Sie ist in § 12 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
vorgesehen.
Gemäß § 8 UWG kann jeder Mitbewerber einen anderen wegen unlauterer
Wettbewerbshandlungen auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung
in Anspruch nehmen.
Vor der gerichtlichen Durchsetzung soll der Mitbewerber abgemahnt werden (§
12 Absatz 1 UWG).
Zwar besteht keine Pflicht zur Abmahnung; sie empfiehlt sich aber.
Erhebt der Kläger ohne Abmahnung eine Unterlassungsklage, muss er die Kosten
des gerichtlichen Verfahrens tragen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt
(§ 93 Zivilprozessordnung). Der Beklagte kann nämlich einwenden, dass
er zur Klage keinen Anlass gegeben hatte und bei entsprechendem Hinweis die
Handlung auch ohne Klage eingestellt hätte. Regiert der Abgemahnte dagegen
auf eine Abmahnung nicht, hat er Anlass zur Klage gegeben.
Die Abmahnung sollte aus vier Bestandteilen bestehen:
Die Kosten der - rechtmäßigen - Abmahnung (meist Rechtsanwaltskosten in nicht unerheblicher Höhe) muss der Abgemahnte übernehmen.
Der Abgemahnte kann sich in zweifacher Weise wirksam gegen eine Abmahnung wehren:
Eine Abmahnung kann zwar auch mündlich erfolgen, aus Beweisgründen sollte die Abmahnung jedoch immer schriftlich abgefasst werden. Damit der Zugang bewiesen werden kann, empfiehlt sich die Versendung per Einschreiben oder Fax oder die Zustellung durch einen Boten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abmahnung eines Arbeitnehmers
Abmahnverein
Kostenerstattungsanspruch
Unlauterer Wettbewerb
Werbung/ irreführende
Werbung/ vergleichende
Wettbewerb
Wettbewerbsdelikt
Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsregeln
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Ratgeber:
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 2
Norm:
§ 12 UWG