Werkvertragsrecht:
Körperliche Hinnahme eines Werks durch den Besteller unter Anerkennung
als vertragsgemäße Leistung.
Die Abnahme ist § 640 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Der Besteller ist grundsätzlich zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk
keine oder nur unwesentliche Mängel aufweist.
Erfolgt die Abnahme trotz Verpflichtung nicht innerhalb einer vom Unternehmer
bestimmten angemessenen Frist, so wird sie vom Gesetz fingiert (§ 640 Absatz
1 Satz 3 BGB).
Die Abnahme wird durch die Vollendung des Werks ersetzt, wenn nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist (§ 646 BGB). Das ist vor allem dann der Fall, wenn auch eine bloße Anerkennung des Werkes als vertragsgemäße Leistung unüblich ist (z. B. bei Theateraufführungen, Konzerten, Taxifahrten). Dagegen ist auch bei Geisteswerken eine Abnahme möglich, wenn sie als Verkörperung geschuldet sind und übergeben werden können (z. B. Bauplan eines Architekten).
Mit der Abnahme verbindet das Gesetz zahlreiche Rechtsfolgen:
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk vorbehaltlos ab, verliert er seine Rechte Gewährleistungsrechte (Sachmängelhaftung). Bei einem Mangel muss er also die Abnahme verweigern oder sich die Rechte ausdrücklich vorbehalten.
Soweit bei Bauverträgen die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart ist, gelten gemäß § 12 VOB/B für die Form der Abnahme und die Rechtsfolgen Besonderheiten.
Der Begriff der Abnahme wird abweichend vom Werkvertragsrecht auch gebraucht im:
Zur Vermeidung von Auseinandersetzungen sollte die Abnahme von umfangreicheren Werken (z. B. Bauabnahme) und von Wohnungen, vor allem dabei festgestellte Mängel, in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gewährleistung
Fälligkeit
Kaufvertrag
Mangel
Schuldrecht
Unternehmer
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Werkvertrag
Ratgeber:
Bauverträge Teil 1
Bauverträge Teil 2
Norm:
§ 640 BGB
§ 646 BGB