Anordnung des teilweisen oder vollständigen Abrisses einer baulichen Anlage
durch die Bauaufsicht.
Die Abrissverfügung ist eine Form einer so genannten Bauordnungsverfügung.
In den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer sind entsprechende Ermächtigungen
für den Fall enthalten, dass eine bauliche Anlage errichtet worden ist,
obwohl öffentlich- rechtlichen Vorschriften dagegen sprechen.
Zusammen mit dem Abriss des Gebäudes kann auch die Entfernung der Einrichtungsgegenstände
sowie der Abtransport des Bauschutts und die Einebnung der Baugrube angeordnet
werden.
Eine Abrissverfügung ist jedoch nur zulässig, wenn:
Stand das Gebäude allerdings irgendwann einmal in Einklang mit dem materiellen Baurecht, dann genießt es Bestandsschutz, so dass sein Abriss nicht mehr angeordnet werden kann.
Bei Erlass der Abrissverfügung muss die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das bedeutet, dass der Schaden für den Betroffenen nicht außer Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an dem Abriss stehen darf (z. B. ist die Rückversetzung einer Außenwand, die um wenige Zentimeter den Grenzabstand überschreitet, unverhältnismäßig, wenn diese Maßnahme 10.000 Euro kostet).
Bei Schwarzbauten kann die Behörde allerdings auch den Abriss größerer Bauwerke verlangen, weil der Bauherr in diesem Fall bewusst auf eigenes Risiko gebaut hat und deshalb auch einen größeren finanziellen Schaden hinnehmen muss.
Ferner kann eine Abrissverfügung rechtswidrig sein, wenn die Behörde in anderen gleichgelagerten Fällen nicht den Abbruch verlangt hat. Allerdings ist die Baurechtsbehörde nicht verpflichtet, gegen alle rechtswidrigen Bauten gleichzeitig und schlagartig vorzugehen, sie kann durchaus nach objektiven Kriterien wie Alter oder auffällige Lage differenzieren.
Gegen die Abrissverfügung stehen dem Betroffenen Widerspruch und (nachdem dieser erfolglos erhoben wurde) Anfechtungsklage als Rechtsbehelfe zur Verfügung. Ist die Abrissverfügung für sofort vollziehbar erklärt worden, kann bei dem zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (von Widerspruch und Anfechtungsklage) gestellt werden (einstweiliger Rechtsschutz).
Die Befugnis der Behörde zur Abrissverfügung wird unzulässig, wenn sie trotz Kenntnis des rechtswidrigen Bauvorhabens jahrelang nichts unternimmt und durch entsprechendes Verhalten den Eindruck erweckt, sie habe sich mit dem Gebäude abgefunden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufschiebende Wirkung
Bauaufsicht
Baugenehmigung
Bauordnungsrecht
Bauordnungsverfügung
Bestandsschutz
Einstellungsverfügung/ baurechtliche
Ermessen
Nutzungsuntersagung/ bauordnungsrechtliche
Sofortvollzug
Verwaltungsakt
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Ratgeber:
Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2