Zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht einer Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit
(Ausländer) aus dem Bundesgebiet.
Die Abschiebung ist in den §§ 58 bis 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
geregelt.
Abgeschoben werden ausreisepflichtige Ausländer, bei denen die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Ausreisepflichtig sind Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel besitzen und auch nicht aufgrund sonstiger rechtlicher Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer:
Die Abschiebung soll schriftlich und unter Fristsetzung angedroht werden.
Grundsätzlich darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem:
Als vorbereitende Zwangsmaßnahme zur Verhinderung des "Untertauchens" kann durch den Amtsrichter eine Abschiebungshaft angeordnet werden. Das Gesetz unterscheidet hierbei die Vorbereitungshaft, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann, und die Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung.
Die Abschiebung erfolgt in der Regel in folgender Form: Der Ausländer wird durch Polizeibeamte an die Grenze gebracht und der zuständigen Grenzstelle übergeben.
Eine Aidserkrankung eines Ausländers kann wegen der unzureichenden Möglichkeit der medizinischen Behandlung im Zielstaat ein Abschiebungshindernis darstellen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Asyl
Aufenthaltstitel
Ausweisung
Staatsangehörigkeit
Unionsbürgerschaft
Verwaltungsrecht
Norm:
§ 58 AufenthG