Verzicht auf das Verhängen einer Strafe gegen einen Täter trotz feststehender Schuld.
Das Strafgesetzbuch (StGB erlaubt in verschiedenen Fällen, von einer Strafe
abzusehen.
Hauptfälle sind:
In beiden Fällen ist jedoch Voraussetzung, dass gegen den Täter nicht mehr al ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt worden wäre.
Bei verschiedenen Delikten ist das Absehen von Strafe darüber hinaus zulässig,
wenn der Täter in tätiger Reue aus freien Stücken die Handlung
aufgibt oder eine Strafverfolgung ermöglicht
Entsprechende Regelungen existieren für:
In einigen Fällen ist ein Absehen von Strafe vorgesehen, wenn den Täter
nur ein geringer Schuldvorwurf trifft, etwa bei provozierendem Verhalten des
Opfers:
Beispiele:
Wird von einer Bestrafung abgesehen, wird der Täter für straffrei
erklärt.
Er ist dann nicht vorbestraft.
Auch von einem behördlichen Fahrverbot, das wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit verhängt werden soll, kann ähnlich wie bei Strafen in Ausnahmefällen abgesehen werden, um eine ungerechtfertigten Härte oder gar wirtschaftliche Existenzbedrohung des Betroffenen zu vermeiden. Voraussetzung ist jedoch, dass auch ohne das Fahrverbot hinreichend auf den Betroffenen eingewirkt und er zu künftig verkehrsgerechtem Verhalten erzogen werden kann. Dies führt in der Praxis meist zu einer deutlichen Erhöhung der Geldbuße.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Fahrverbot
Freiheitsstrafe
Rücktritt/ strafrechtlicher
Schuld
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafen
Strafrecht
Tätige Reue
Ratgeber:
Jugendstrafrecht Teil 1
Jugendstrafrecht Teil 2
Norm:
§ 60 StGB