Verfahren, in dem eine Forderung im Insolvenzverfahren bevorzugt befriedigt
wird.
Die Absonderung ist in den Paragrafen 49 bis 52 der Insolvenzordnung (InsO)
geregelt.
Absonderungsberechtigt im Insolvenzverfahren ist derjenige, der ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einem Massegegenstand geltend machen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass das Absonderungsrecht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht. Später entstehende Sicherungsrechte berechtigen nicht zur Absonderung.
Die wichtigsten Absonderungsrechte sind:
Durch die Absonderung wird der Gegenstand verwertet, der Erlös wird bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Absonderungsberechtigten ausgezahlt, der Rest fließt (zurück) in die Insolvenzmasse.
Die Verwertung erfolgt:
Die Absonderung ist von der Aussonderung zu unterscheiden. Ausgesonderte Gegenstände und Forderungen gehören nicht zur Insolvenzmasse, abgesonderte schon.
Der einfache Eigentumsvorbehalt berechtigt zur Aussonderung. Sicherungsübereignungen und Sicherungszessionen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit Verarbeitungs- oder Vorausabtretungsklausel eingetreten sind, begründen dagegen ein Absonderungsrecht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aussonderung
Eigentumsvorbehalt/ verlängerter
Grundschuld
Hypothek
Insolvenz
Insolvenzgericht
Insolvenzverwalter
Kreditsicherung
Pfandrecht
Verbraucherinsolvenzverfahren
Zwangsversteigerung
Ratgeber:
Regelinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren
Norm:
§ 49 InsO