Verständigungen zwischen den Verfahrensbeteiligten (Richter, Verteidigung,
Staatsanwaltschaft) zu Stand und Aussichten des Verfahrens sowie über das
weitere Vorgehen im Prozess.
Sie werden auch "deal" genannt.
Absprachen sind in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Durch das Rechtsstaatsprinzip sind ein Aushandeln von Handlungen und Folgen sowie ein "Prozessvergleich" im Strafverfahren in der Regel auch grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur im so genannten "Adhäsionsverfahren", bei dem es um privaten Schadensersatz geht, sowie im Privatklageverfahren denkbar.
In der Praxis werden dennoch weitergehende Vereinbarungen getroffen.
Nach der Rechtsprechung sind Absprachen im Strafverfahren zulässig, wenn
die strafprozessrechtlichen Grundsätze (Legalitätsprinzip, Schuldprinzip,
Gleichheitssatz, Freiheit der Willensentschließung) nicht berührt werden;
ganz besonders dann, wenn die Aufklärungspflicht des Richters und die Strafzumessung
nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten gestellt werden. Vergünstigungen
sind daher insbesondere nur dann möglich, wenn sie als Folge des Geständnisses
auch ohne Absprache zulässig wären.
Unzulässig sind beispielsweise:
Eine Absprache muss in der Hauptverhandlung unter der Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten (auch Angeklagter und Schöffen) stattfinden und muss im Protokoll festgehalten werden.
Das Gericht kann für den Fall eines Geständnisses in einer Absprache eine Strafobergrenze oder Strafmilderung zusagen, die Strafe muss aber letztlich schuldangemessen sein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Angeklagter
Ermittlungsverfahren
Hauptverhandlung
Pflichtverteidiger
Privatklageweg
Prozessvergleich
Schuld
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
Strafrecht