Biologische Herkunft eines Menschen.
Das Abstammungsrecht ist als Teil des Familienrechts in den Paragraphen 1591 bis 1600e des Bürgerlichen Rechts geregelt.
Für alle ab dem 01. Juli 1998 geborenen Kinder gilt:
Wird die Vaterschaft nicht durch die Ehe begründet, kann der Mann die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Zudem sind Anerkennung und Zustimmung öffentlich zu beurkunden und dem Standesbeamten zu übersenden. Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.
Zur Regelung der elterlichen Sorge, für die Verpflichtung zum Verwandtenunterhalt
(Familienunterhalt, Kindesunterhalt) sowie zur Feststellung von Erbrechten muss
oftmals die Abstammung gerichtlich festgestellt werden.
Vater ist dabei der Mann, von dem das Kind abstammt. Derjenige, der der Mutter
während der Empfängniszeit beigewohnt hat, wird als Vater vermutet
Zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft muss jede Person Untersuchungen nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft dulden. Dazu zählt insbesondere die Blutentnahme zur Blutgruppenbestimmung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abkömmlinge
Adoption
Blutprobe
Familienrecht
Feststellung der Vaterschaft
Staatsangehörigkeit
Unterhalt
Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanfechtung
Norm:
§ 1591 BGB
§ 1592 BGB