Grundstücksbereiche, die zum Schutz des Nachbarn und der Allgemeinheit nicht bebaut werden dürfen.
Abstandsflächen sind als Teil des Bauordnungsrechts in den Bauordnungen
der einzelnen Bundesländer geregelt.
Sie bestehen vor den Außenwänden von Gebäuden.
Durch die Abstandsflächen soll sichergestellt werden, dass:
In der Regel entsprechen die Abstandsflächen der Gebäudehöhe und Gebäudebreite. Das bedeutet, die Abstandsfläche, die neben einem Gebäude einzuhalten ist, ist so groß, wie die umgeklappte Fassade des Gebäudes. Nach der Musterbauordnung werden dabei Dachflächen mit mehr als 70° Neigung voll berücksichtigt, Dachflächen mit über 45 bis 70° Neigung zu einem Drittel.
Die konkrete Abstandsfläche richtet sich danach, in welchem Nutzungsgebiet (z. B. Wohngebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet) sich das Grundstück befindet. Für die einzelnen Gebiete existieren in den Bauordnungen unterschiedliche Regelungen.
Mindestabstand ist immer drei Meter.
Die Abstandsflächen müssen in der Regel auf dem eigenen Grundstück
liegen.
Öffentliche Straßen und Wege dürfen zumeist bis zur Straßenmitte in die Berechnung
einbezogen werden.
Der Nachbar kann eine Baulast bewilligen, nach der die Flächen auf das Nachbargrundstück fallen dürfen. Die Übernahme von Abstandsflächen wird im Grundbuch vermerkt und mindert unter Umständen den Wert des Grundstückes.
Die Regelungen zu Abstandsflächen haben drittschützenden Charakter, so dass der betroffene Nachbar bei Nichteinhaltung dagegen vorgehen kann, etwa durch Anfechtung der erteilten Baugenehmigung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bauaufsicht
Baugenehmigung
Bauordnungsrecht
Bauordnungsverfügung
Bauplanungsrecht
Bestandsschutz
Grundbuch
Grundstück
Verwaltungsrecht
Ratgeber:
Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2
Nachbarrecht Teil 1
Nachbarrecht Teil 2