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Abstraktionsprinzip

Grundprinzip des deutschen Bürgerlichen Rechts, wonach das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft unabhängig vom späteren sachenrechtlichen Verfügungsgeschäft ist.
Die Ungültigkeit des einen Geschäfts hat nicht notwendigerweise die Ungültigkeit des anderen zur Folge.

Das Abstraktionsprinzip ist gesetzlich nicht geregelt, liegt jedoch dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zugrunde.
Es wurde schon im römischen Recht angewandt und dient der Sicherheit im Rechtsverkehr.

Für Laien sind das Prinzip und dessen Sinn nur schwer verständlich.

Es kann am besten an einem Beispiel erklärt werden:

Wer in einer Bäckerei ein Brötchen kauft, schließt nicht nur ein Geschäft ab. Juristisch gesehen sind hier gleich drei Rechtsgeschäfte zu unterscheiden. Zunächst haben Verkäufer und Käufer einen Kaufvertrag abgeschlossen, in dem der Käufer ein Brötchen verlangt und der Verkäufer darauf eingeht. Der Kaufvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft (Kausalgeschäft), aus dem der Verkäufer heraus schuldrechtlich verpflichtet wird, das Brötchen zu übergeben und der Käufer, den Kaufpreis zu zahlen. Erst wenn der Verkäufer dann tatsächlich das Brötchen an den Käufer aushändigt, hat er das Eigentum übertragen, also über das Eigentum verfügt (Verfügungsgeschäft). Das gleiche gilt für die Übergabe des Geldes an den Bäcker.

Das Abstraktionsprinzip besagt nun, dass die Übereignung einer Sache (dingliches Erfüllungsgeschäft) auch dann wirksam, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) ungültig ist. Das erworbene Eigentum fällt bei Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht automatisch wieder auf den Verkäufer zurück. Der ursprüngliche Eigentümer hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Eine Ausnahme besteht nur, wenn auch das Verfügungsgeschäft unter dem gleichen Fehler (z. B. Geschäftsunfähigkeit) leidet wie das Verpflichtungsgeschäft.

Der Vorteil des Abstraktionsprinzips ist die daraus resultierende Rechtssicherheit (gutgläubiger Erwerb). Bei der Weiterveräußerung kommt es nur darauf an, ob der Verkäufer Verfügungsmacht über den Gegenstand hat, seine Berechtigung zum Weiterverkauf ist grundsätzlich nicht beachtlich. Ohne das Prinzip müsste der Käufer jahrelang damit rechnen, eine gekaufte Sache bei einem unwirksamen Kaufvertrag zurückgeben zu müssen. Allerdings fallen bei alltäglichen Geschäften, wie etwa im Beispiel des Brötchenkaufs, Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte meist in einen Akt zusammen. Die aus dem Abstraktionsprinzip folgende künstliche Trennung des Sachverhaltes in mehrere Vorgänge wird deshalb auch bereits seit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1900 kritisiert.

In den Rechtsordnungen anderer Länder ist das Abstraktionsprinzip weitgehend unbekannt. Hier wird häufig nicht zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften unterschieden oder es ist zumindest - wie in Österreich - der Bestand des einen Geschäfts von dem anderen abhängig.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abtretung
Anfechtung von Willenserklärungen
Anwartschaftsrecht
Auflassung
Bereicherung/ ungerechtfertigte
Eigentumsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Gutgläubiger Erwerb
Kaufvertrag
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Sachenrecht
Schuldrecht
Verfügungsgeschäft


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