Zivilrechtliche Klage, mit der die Unterlassung oder Beseitigung einer Rechtsgutsverletzung
begehrt wird.
Sie zielt nicht auf Schadensersatz.
Die Abwehrklage ist gesetzlich nicht gesondert geregelt, der Begriff wird jedoch
rechtlich allgemein gebraucht.
Häufig wird statt des Begriffes Abwehrklage auch der Begriff Unterlassungsklage
gebraucht.
Abwehrklagen werden vor allem aus zwei Gründen erhoben:
Der Einwurf von Werbematerial in den Briefkasten ist eine Eigentumsstörung oder eine Persönlichrechtskeitsverletzung, wenn der Einwurf untersagt wurde, z.B. durch Anbringen eines Aufklebers. Dies gilt jedoch nicht für Werbebeilagen in einer abonnierten Tageszeitung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abmahnung/ Wettbewerbsrecht
Besitz
Eigentum
Klage
Leistungsklage
Mobbing
Unlauterer Wettbewerb
Zivilprozess
Norm:
§ 862 BGB
§ 906 BGB
§ 1004 BGB