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actio libera in causa (a.l.i.c.)

Strafrecht: Gewohnheitsrechtlich entwickelter Grundsatz der "vorverlegten Verantwortlichkeit".
Kennzeichen dafür ist, dass ein Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund eines selbstverschuldeten Defekts (Volltrunkenheit, Drogenrausch, etc.) schuldunfähig ist. Trotzdem wird der Täter nach dieser rechtlichen Konstruktion zur Verantwortung gezogen, wenn er vor Begehung der Tat, als er noch schuldfähig war, vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen, dass er im späteren Zustand der Schuldunfähigkeit eine bestimmte Straftat begehen wird.

Versetzt sich der Täter mit der Absicht, eine Straftat zu begehen, in den Zustand der Schuldunfähigkeit, wird er wegen vorsätzlichen Handelns bestraft - trotz Schuldunfähigkeit.

Beispiel: Täter trinkt sich Mut an, um im Rausch Körperverletzungen zu begehen.

Die Anwendbarkeit der a.l.i.c. auf das deutsche Strafrecht ist weitgehend umstritten und wird teilweise als Verstoß gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" gesehen. Die Rechtsprechung hat mittlerweile zumindest für Straßenverkehrsdelikte die Anwendbarkeit verneint. Soweit Taten mit Fahrlässigkeit bedroht sind, ist diese rechtliche Konstruktion zudem überflüssig, da auch aus dem geschriebenen Recht eine Strafbarkeit folgt. Bei Tötungsdelikten hält die Rechtsprechung jedoch weiter an den Grundsätzen der a.l.i.c. fest.

Praxistipp:

Ist eine Bestrafung wegen Schuldunfähigkeit infolge Trunkenheit ausgeschlossen und wird eine vorverlegte Verantwortlichkeit verneint, kommt eine Bestrafung wegen Vollrausches nach §323a StGB in Betracht.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Nulla poena sine lege
Schuld
Schuldfähigkeit

Ratgeber:
Verkehrsunfall Teil 3

Norm:
Art. 103 GG
§ 1 StGB
§ 20 StGB
§ 323a StGB


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