zu Deutsch: Gesellschafterklage. Bezeichnet das Recht eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter vorzugehen und diesen zur Erfüllung seiner Gesellschafterverpflichtungen zu verpflichten, beispielsweise zur Leistung der vereinbarten Beiträge.
Der Gesellschafter kann dabei jedoch immer nur Leistung an die Gesamthand, also an alle Gesellschafter, fordern.
Er klagt im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft.
Hintergrund des Instituts der actio pro socio, die gesetzlich nicht geregelt ist, ist der Gedanke, dass durch den Gesellschaftsvertrag nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern auch zwischen den Gesellschaftern selbst begründet wird.
Die actio pro socio findet nicht nur bei Personengesellschaften, sondern auch bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Anwendung. Dann allerdings nur, wenn der Geschäftsführer die Rechte selbst nicht durchsetzen will oder die Gesellschaft keinen Geschäftsführer hat.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Personengesellschaft
Gesamthandsgemeinschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform