Besonderes strafprozessuales Verfahren, mit dem der Verletzte einer Straftat
oder sein Erbe im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend machen
kann.
Es wird auch Anhangsverfahren genannt.
Die Möglichkeit ergibt sich aus den Paragrafen 403 - 406d der Strafprozessordnung
(StPO).
Durch das Adhäsionsverfahren werden strafprozessuale und zivilprozessuale
Elemente verbunden.
Es dient vor allem der Entschädigung des Opfers.
Es kommt Opfern von Straftaten zugute, die gleichzeitig geschädigt worden sind.
Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre zivilrechtlichen Ersatzansprüche,
die sie an sich vor dem Zivilgericht durchsetzen müssten, schon im Strafverfahren
durchzusetzen.
Voraussetzungen des Verfahrens:
Die Entscheidung über den Adhäsionsanspruch wird in der Hauptverhandlung
getroffen und erfolgt im Rahmen des Strafurteils. Sie steht einer im bürgerlichen
Rechtsstreit ergangenen Entscheidung gleich.
Das Gericht kann sich dabei auf ein Grundurteil beschränken, also auf die
Feststellung, dass eine Ersatzpflicht besteht - ohne die Höhe zu benennen.
Die Schadensberechnung obliegt dann dem Zivilverfahren.
In der Praxis kommt das Adhäsionsverfahren sehr selten vor. Das Gericht kann nämlich von einer Entscheidung absehen, wenn der Angeklagte nicht schuldig gesprochen wird, der Antrag unbegründet erscheint oder wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, was insbesondere bei einer Verfahrensverzögerung zu bejahen ist (§ 405 StPO). Darauf berufen sich die Gerichte meist. Dem Antragsteller steht gemäß §406a StPO kein Rechtsmittel gegen eine solch ablehnende Entscheidung des Gerichts zu. Der Anspruch kann dann aber in einem Zivilprozess geltend gemacht werden.
siehe hierzu auch:Lexikon:
Absprachen im Strafverfahren
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Strafprozess
Norm:
§ 403 StPO