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Adoption

Annahme einer Person als Kind, durch die "künstlich" ein Eltern- Kind- Verhältnis ohne Rücksicht auf biologische Abstammung entsteht.
Sie ist im Familienrecht in den Paragrafen 1741 bis 1772 de Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Die Adoption erfolgt auf Antrag des Annehmenden durch Hoheitsakt, nämlich durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts (sog. Dekretsystem - also nicht durch Vertrag der Beteiligten).
Die Vermittlung von Adoptionen ist den Jugendämtern und den freien Wohlfahrtsverbänden gestattet (§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz).

Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei annehmenden Ehepaaren muss der andere Ehegatte mindestens 21 Jahre alt sein.

Durch die Annahme an Kindes statt entsteht zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnisses ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.

Unterschieden werden muss die Adoption Minderjähriger (§§ 1741 - 1766 BGB) und die Adoption Volljähriger (§§ 1767 - 1772 BGB).

Es werden verschiedene Adoptionsformen unterschieden:

Mit adoptierten Kindern dürfen Pflegekinder nicht verwechselt werden.

Praxistipp:

Besondere Regeln gelten für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland (internationale Adoption). Diese Adoptionen werden auf der Grundlage der Haager Konventionen durchgeführt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abstammung
Abkömmlinge
Adoption/ internationale
Familienrecht
Jugendamt
Kindschaftssachen
Pflegekind
Vormundschaftsgericht

Norm:
§ 1741 BGB


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