Adoption
Annahme einer Person als Kind, durch die "künstlich" ein Eltern-
Kind- Verhältnis ohne Rücksicht auf biologische Abstammung entsteht.
Sie ist im Familienrecht in den Paragrafen 1741 bis 1772 de Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Die Adoption erfolgt auf Antrag des Annehmenden durch Hoheitsakt, nämlich
durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts (sog. Dekretsystem - also nicht durch
Vertrag der Beteiligten).
Die Vermittlung von Adoptionen ist den Jugendämtern und den freien Wohlfahrtsverbänden
gestattet (§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz).
Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens
25 Jahre alt sein. Bei annehmenden Ehepaaren muss der andere Ehegatte mindestens
21 Jahre alt sein.
Durch die Annahme an Kindes statt entsteht zwischen dem Annehmenden und dem
Angenommenen rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnisses ohne Rücksicht auf die
biologische Abstammung.
Unterschieden werden muss die Adoption Minderjähriger (§§ 1741
- 1766 BGB) und die Adoption Volljähriger (§§ 1767 - 1772 BGB).
- Die Adoption Minderjähriger ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl
des Kindes dient (keine Schein- oder Namensadoption).
Es gilt der Grundsatz der Volladoption, das heißt mit der Annahme erlischt
das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge
zu den bisherigen Verwandten. Gegenüber den Annehmenden erlangt das Kind
die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden. Das Kind wird
damit auch mit den Verwandten der Annehmenden verwandt.
- Die Adoption Volljähriger ist nur zulässig, wenn sie sittlich
gerechtfertigt ist. Das ist vor allem der Fall, wenn zwischen den Beteiligten
ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Ihre Wirkungen sind aber nicht die einer Volladoption, da das Verwandtschaftsverhältnis
nur mit den Annehmenden, nicht mit dessen Verwandten begründet wird.
Außerdem bleibt das alte Verwandtschaftsverhältnis zu seinen "biologischen"
Verwandten bestehen.
Es werden verschiedene Adoptionsformen unterschieden:
- Inkognitoadoption:
Die Person des Annehmenden bleibt gegenüber den leiblichen Eltern ungenannt.
Nachforschungen sind erst möglich, wenn das Kind Volljährig ist und dies
selbst wünscht. 16-jährige können nur mit Zustimmung der Adoptiveltern
solche Nachforschungen anstellen.
- Halboffene Adoption:
Der Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind kann mittels Briefen und Fotos
über das Jugendamt aufrechterhalten werden.
- Offene Adoption:
Leibliche und Adoptiveltern halten dauerhaft Kontakt (z. B. bei Adoptionen
innerhalb der Familie oder unter Freunden).
- Stiefkindadoption:
Der Annehmende ist mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet. Es kommt
ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung.
Mit adoptierten Kindern dürfen Pflegekinder nicht verwechselt werden.
Praxistipp:
Besondere Regeln gelten für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland
(internationale Adoption). Diese Adoptionen werden auf der Grundlage der Haager
Konventionen durchgeführt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abstammung
Abkömmlinge
Adoption/ internationale
Familienrecht
Jugendamt
Kindschaftssachen
Pflegekind
Vormundschaftsgericht
Norm:
§ 1741 BGB
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