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Akteneinsicht

Einsichtnahme in Akten des Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft auf Antrag von Verfahrensbeteiligten oder Dritten.

Grundsätzlich hat jeder Verfahrensbeteiligter ein Recht auf Akteneinsicht, was sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt. Im Einzelfall können jedoch der Schutz von Daten anderer Beteiligter und das ermittlungstaktische Interesse von Ermittlungsbehörden dem entgegenstehen.

In den verschiedenen Verfahrensordnungen zu den Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist das Recht auf Akteneinsicht gesondert geregelt.
Es ergibt sich:

Die Akteneinsicht umfasst in der Regel:

Im Einzelnen gilt:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass das Recht auf Akteneinsicht - wie im deutschen Strafprozessrecht - im Allgemeinen nicht auf Verteidiger beschränkt werden darf. Zumindest müssen die Akten jedem Angeklagten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein (Urteil des EGMR Nr. 46221/99 vom 13.03.2003).

Auf Bundesebene gilt seit 1. Januar 2006 das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Danach besteht nicht nur für Verfahrensbeteiligte, sonder für Jedermann ein Recht auf Einsicht in alle behördlichen Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Das Gesetz gilt allerdings nur für Bundesbehörden. Für Landesbehörden sind von den einzelnen Bundesländern entsprechende Regelungen geplant, einige haben bereits entsprechende Gesetze beschlossen (z. B: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein).

Praxistipp:

Die Akteneinsicht im Strafprozess findet grundsätzlich in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts statt; in der Praxis verbreitet ist allerdings auch die Übersendung an die Kanzlei des Verteidigers mit einer bestimmten Rückgabefrist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Auskunftsanspruch
Auskunftspflicht/ behördliche
Datenschutz
Einstellung des Strafverfahrens
Nebenklage
Pflichtverteidiger
Privatklageweg
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
Verwaltungsverfahren
Zivilprozess

Norm:
§ 1 IFG
§ 49 OWiG
§ 147 StPO
§ 406e StPO
§ 474 StPO
§ 100 VwGO
§ 29 VwVfG
§ 299 ZPO


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