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Aktiengesellschaft (AG)

Handelsrechtliche Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist.

Vorschriften zur Aktiengesellschaft finden sich im Aktiengesetz (AktG).

Die Gründung einer AG ist zum Schutz des großen Kreises potentieller Käufer von Aktien durch zwingende gesetzliche Vorschriften detailliert geregelt.

In der Regel entsteht zunächst eine so genannte Vor-AG. Dazu wird eine Gründungssatzung festgestellt und notariell beurkundet. Außerdem müssen die Gründer (mindestens fünf Gründungsmitglieder) sämtliche Aktien übernehmen.

Die Bestellung der Organe der AG erfolgt folgendermaßen:

Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu verfassen (Gründungsbericht). Die Gründungsprüfung wird von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats durchgeführt.

Die Kapitalaufbringung erfolgt durch:

Ist die AG ordnungsgemäß angemeldet und errichtet, trägt das Registergericht die AG in das Handelsregister ein. Damit entsteht die AG als juristische Person.

Die Organe einer AG bestehen aus dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und den Aktionären. Sie haben folgende Aufgaben:

Die AG haftet für ihre Organe vertraglich und deliktisch.
Für Verletzungen der aus § 93 AktG bestehenden Sorgfaltspflicht haften die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft persönlich. Dabei wird dem Vorstand allerdings von der Rechtsprechung erst eine Schadensersatzpflicht auferlegt, wenn die Grenzen verantwortungsbewussten Handelns deutlich überschritten oder unverantwortliche Risiken eingegangen wurden.

Die einzelnen Aktionäre haben verschiedene Rechte, die in Haupt- und Hilfsrechte unterteilt werden.
Hauptrechte sind das Stimmrecht, der Anspruch auf Gewinnbeteiligung (Dividendenauszahlung), das Bezugsrecht und das Recht auf den Abwicklungsüberschuss. Ihr Umfang richtet sich nach Höhe der Beteiligung des Aktionärs, also der Zahl seiner Aktien.
Als Hilfsrechte werden das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung, das Rederecht, das Auskunftsrecht und die Anfechtungsbefugnis bezeichnet. Diese Rechte stehen jedem Aktiomär in gleichem Unfang zu.

Praxistipp:

Die Mehrzahl der Aktiengesellschaften ist nicht an der Börse notiert. Aktien werden nur an der Börse gehandelt, wenn sie zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Aufsichtsrat
Einmanngesellschaft
Firma
Handelsgewerbe
Kapitalgesellschaft
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Körperschaft
Satzung
Unternehmen
Verein/ rechtsfähiger
Vorgesellschaft
Vorgesellschaft/ unechte
Vorgründungsgesellschaft
Vorstand

Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform

Norm:
§ 1 AktG
§ 6 HGB


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