Führen eines Kraftfahrzeuges unter erheblicher Alkoholeinwirkung.
Wegen der Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer, die alkoholisiertes Fahren und die daraus regelmäßig resultierende eingeschränkte Fahrtüchtigkeit mit sich bringen, wird Alkohol am Steuer ordnungsrechtlich und strafrechtlich sanktioniert.
Leichtere Alkoholisierung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Konkret handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr:
Die Tat wird von der Verwaltungsbehörde in aller Regel mit einem Bußgeld
sowie Punkten im Verkehrszentralregister belegt.
Ferner droht ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten.
Bereits ab 0,3 Promille hat es rechtliche Konsequenzen, wenn man in diesem Zustand alkoholbedingt einen Fahrfehler oder gar einen Unfall begeht.
Kann der Fahrzugführer tatsächlich das Fahrzeug nicht mehr sicher führen, können zudem Straftatbestände verwirklicht sein (z. B. Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs). Die Fahruntüchtigkeit ist im Einzelfall festzustellen, soweit nicht bereits eine unwiderlegbare absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt. Diese ist bei Kraftfahrzeugführern ab 1,1 und bei Radfahrern ab 1,6 Promille gegeben.
Zur Feststellung des Alkoholgehalts kann die Polizei eine Atemprobe ("ins Röhrchen pusten") oder die Entnahme einer Blutprobe anordnen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Blutprobe
Bußgeldbescheid
Bußgeldkatalog
Fahruntüchtigkeit
Fahrverbot
Geldbuße
Ordnungswidrigkeit
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Trunkenheit im Verkehr
Verkehrszentralregister
Ratgeber:
Bußgeldbescheid Teil 1
Bußgeldbescheid Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3
Norm:
§ 315a StGB
§ 315c StGB
§ 316 StGB
§ 24a StVG