Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,
die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss des Vertrages
stellt.
Das Recht der AGB ist in den Paragrafen 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) geregelt.
Der Zweck der Vorschriften besteht darin, eine unangemessene Benachteiligung
des Vertragspartners durch Vereinbarungen, die vom dispositiven Recht zu seinen
Ungunsten abweichen, zu verhindern.
Um AGB handelt es sich nur, wenn:
Gleichgültig ist, ob die AGB einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde integriert sind (§ 305 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Handelt es sich um einen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer (Verbraucherverträge), sind auch Drittbedingungen, die nicht vom Unternehmer gestellt werden, von den §§ 305 - 309 BGB erfasst. Somit werden in diesen Fällen auch vom Notar oder Makler vorgeschlagene Klauselwerke dem Schutzbereich unterzogen.
AGB werden nur Bestandteil eines Vertrages, wenn sie wirksam in den Vertrag
einbezogen wurden.
Dazu muss der Verwender muss - mit wenigen Ausnahmen - bei Vertragsschluss ausdrücklich
auf die AGB hinweisen, der Kunde in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB
Kenntnis nehmen können und mit der Geltung der AGB einverstanden sein.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind Teil des Verbraucherschutzes:
Deshalb gilt:
Die die AGB regelnden Vorschriften finden keine Anwendung auf Erb-, Familien- und gesellschaftsrechtliche Verträge, auf Tarifverträge sowie auf Betriebs- und Dienstvereinbarungen (§ 310 Absatz 4 BGB).
Auf Arbeitsverträge werden die AGB-Vorschriften nur einschränkend angewandt (§ 310 Absatz 4 Satz 2 BGB), wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Salvatorische Klausel
Schuldrecht
Transparenzgebot
Unternehmer
Verbraucher
Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ratgeber:
Neuwagenkauf
Verbraucherrecht Teil 1
Norm:
§ 305 BGB