Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auf alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen des Geltungsbereiches.
§ 5 des Tarifverfassungsgesetzes gestattet den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären.
Dazu bedarf es grundsätzlich folgender Voraussetzungen:
Durch die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit werden die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch auf die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar (Tarifgebundenheit).
Die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages wird in ein Tarifregister eingetragen (§ 6 TVG).
Die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages endet:
Das Tarifregister wird bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (jetzt: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) geführt. Daneben unterhalten die Bundesländer Tarifregister.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Betriebsverfassung
Gewerkschaften
Günstigkeitsprinzip
Öffnungsklausel
Tarifvertrag
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Norm:
§ 5 TVG