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Altersteilzeit

Verminderung der Arbeitszeit ab dem 55. Lebensjahr, wodurch ein gleitender Übergang in die Altersrente erfolgen kann.

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Hälfte vermindert wird (jedoch dürfen 15 Stunden wöchentlich nicht unterschritten werden), kann dies von der Bundesanstalt für Arbeit gefördert werden. Die Vereinbarung kann auch aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen folgen. Wie die Arbeitszeit verteilt wird, bleibt den Vertragspartnern überlassen, wobei über einen Gesamtzeitraum von bis zu drei Jahren die Arbeitszeit im Durchschnitt halbiert werden muss. Die Altersteilzeitvereinbarung muss immer mindestens bis zum Rentenalter reichen.

Die Voraussetzungen für eine Förderung sind im Alterteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt.

Eine Förderung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer:

Diese Voraussetzungen erfüllen auch Arbeitnehmer, die:

Eine Förderung der Altersteilzeit erfolgt aber nur, wenn der infolge der Altersteilzeitarbeit frei werdende Arbeitsplatz durch die Einstellung eines Arbeitslosen oder die Übernahme eines Ausgebildeten wieder besetzt wird.
Für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld II beziehen, bedarf es zudem einer zusätzlichen Förderungszusage durch die Agentur für Arbeit (§§ 3 Absatz 1 Satz 2 AltTZG, 16 Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II)

Durch die Förderung werden finanzielle Nachteile der Arbeitszeitverkürzung bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilweise ausgeglichen:

Durch eine Gesetzesänderung zum 1. Juli 2004 ist Berechnung der zu zahlenden Beträge vereinfacht worden. Bei der Berechnung des nötigen Aufstockungsbetrages bleiben für alle nach dem 30. Juni 2004 eintretenden Fälle unregelmäßig gezahlte Entgeltbestandteile (Weihnachtsgeld, Provision) außer Betracht ("Regelarbeitsgeld"). Dies führt jedoch auch zu einer geringeren Förderung.

Die Leistungen werden für bis zu sechs Jahre gewährt, längstens bis zum frühestmöglichen Bezug der Altersrente.

Praxistipp:

Die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit darf dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung nicht zum Nachteil gereichen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Sozialrecht
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Arbeitslosenhilfe
Krankengeld
Teilzeitarbeit

Ratgeber:
Arbeitslosengeld

Norm:
§ 1 AltTZG
§ 16 SGB II


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