Straftaten, die nur von Amtsträgern verwirklicht werden können.
Sie sind vorwiegend im 30. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Zweck der Strafe ist es insbesondere, Korruption innerhalb des Staatsapparates
verhindern. Die Strafandrohungen sind daher auch recht hoch.
Der Begriff des Amtsträgers ist in § 11 Nr. 2 StGB legal definiert. Amtsträger sind danach:
Damit können auch Privatrechtssubjekte, soweit sie organisatorisch an eine Behörde angebunden sind, Amtsträger sein (z. B. Mitarbeiter der öffentlichen Sparkassen)
Amtsdelikte werden in echte und unechte Amtsdelikte unterschieden.
Echte Amtsdelikte - auch eigentliche Amtsdelikte genannt - sind solche, die
nur von Amtsträgern begangen werden können und bei anderen Personen
straflos sind.
Dazu zählen:
Als unechte Amtsdelikte werden Delikte bezeichnet, die allgemein strafbar sind, bei Amtsträgern aber zu einem höheren Strafmass führen, beispielsweise:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bestechlichkeit
Delikt
Steuergeheimnis
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Vorteilsannahme
Norm:
§ 11 StGB
§ 331 StGB
§ 340 StGB