Nach der Gerichtshierarchie unterstes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Es wird regelmäßig mit "AG" abgekürzt.
Seine wesentliche Zuständigkeit ergibt sich aus den Paragrafen 23 bis 58
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
Es ist zumeist in Abteilungen gegliedert, denen Einzelrichter vorstehen (§
22 Absatz 1 GVG).
In Zivilsachen entscheidet der Einzelrichter am Amtsgericht erstinstanzlich bei:
In Strafsachen erstreckt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts auf Vergehen
und Verbrechen nur, wenn nicht gesetzlich die Zuständigkeit eines höheren
Gerichts gegeben ist. Insbesondere, wenn eine Freiheitsstrafe von weniger als
4 Jahren zu erwarten ist, ist das Amtsgericht zuständig.
Spruchkörper des Amtsgerichts sind in Strafsachen der Strafrichter und das Schöffengericht.
Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht ist ferner für die Anordnung zahlreicher
Zwangsmaßnahmen der StPO zuständig.
Bei den Amtsgerichten werden das Grundbuch, das Handelsregister und das Vereinsregister geführt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Familiengericht
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Gerichtsstand
Güterrechtsregister
Landgericht (LG)
Nachlassgericht
Oberlandesgericht
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Schöffen
Vormundschaftsgericht
Vollstreckungsgericht
Zivilprozess
Zuständigkeit/ instanzielle
Zuständigkeit/ örtliche
Zuständigkeit/ sachliche
Ratgeber:
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2
Norm:
§ 22 GVG
§ 23 GVG
§ 23a GVG
§ 23b GVG
§ 24 GVG
§ 25 GVG