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Amtshilfe

Hilfeleistung einer Behörde für eine andere.
Entsprechende Definitionen sind in § 4 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 3 des zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) enthalten.

Alle Behörden sind untereinander zur Amtshilfe verpflichtet. Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie:

Die um Amtshilfe ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn:

Rechtliche Grenzen der Amtshilfe ergeben sich, wenn Datenschutz- oder Geheimhaltungsvorschriften verletzt werden (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VwVfG, § 4 Absatz 2 Satz 2 SGB X).

Praxistipp:

Amtshilfe darf nicht dazu führen, dass von der gesetzlichen Zuständigkeit zu Lasten des Bürgers abgewichen wird.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ausgangsbehörde
Bankgeheimnis
Datenschutz
Sozialrecht
Steuergeheimnis
Verwaltungsrecht
Zuständigkeit einer Behörde

Norm:
§ 3 SGB X
§ 4 VwVfG


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