Amtshilfe
Hilfeleistung einer Behörde für eine andere.
Entsprechende Definitionen sind in § 4 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) und § 3 des zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) enthalten.
Alle Behörden sind untereinander zur Amtshilfe verpflichtet. Eine Behörde
kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie:
- aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann
- aus tatsächlichen Gründen (insbesondere weil die zur Vornahme
der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen)
die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann
- zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen
ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann
- zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel
benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden
- die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen
könnte als die ersuchte Behörde
Die um Amtshilfe ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn:
- eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem
Aufwand leisten kann
- sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte
- durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden
würde
Rechtliche Grenzen der Amtshilfe ergeben sich, wenn Datenschutz- oder Geheimhaltungsvorschriften
verletzt werden (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VwVfG, § 4 Absatz 2 Satz 2 SGB
X).
Praxistipp:
Amtshilfe darf nicht dazu führen, dass von der gesetzlichen Zuständigkeit
zu Lasten des Bürgers abgewichen wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ausgangsbehörde
Bankgeheimnis
Datenschutz
Sozialrecht
Steuergeheimnis
Verwaltungsrecht
Zuständigkeit einer Behörde
Norm:
§ 3 SGB X
§ 4 VwVfG
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