Aus dem Griechischen: Ähnlichkeit, Gleichheit, Übereinstimmung.
Anwendung rechtlicher Regelungen auf einen vergleichbaren, aber nicht von dem
Gesetz erfassten Fall.
Die Analogie dient der Rechtsfortbildung und der Schließung von Gesetzeslücken (zumeist durch die Rechtsprechung).
Es werden zwei Formen unterschieden:
Die Analogie ist nur in engen Grenzen zulässig.
Voraussetzungen sind:
Ist die gesetzliche Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend,
ist eine Analogie unzulässig.
Aus dem im Grundrecht verankerten Grundsatz "nulla poena sine lege"
ist im Strafrecht eine Analogie zu Lasten des Täters verboten.
Die Analogie ist von der zur Rechtsanwendung nötigen Auslegung von Gesetzen (innerhalb ihrer Regelungswirkung) zu trennen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gewohnheitsrecht
Nulla poena sine lege
Richterrecht
Strafrecht
Norm:
§ 1 StGB