Erklärung des Beklagten im Gerichtsverfahren, dass der geltend gemachte Anspruch bestehe.
Im Unterschied dazu steht das Geständnis, wo nur einzelne Tatsachen zugestanden werden.
Das Anerkenntnis ist eine sogenannte Prozesshandlung, so dass zu dessen Wirksamkeit
die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen müssen (z. B. anwaltliche
Vertretung).
Es darf - wie jede Prozesshandlung - nicht unter einer Bedingung abgegeben werden.
Das Gericht prüft nach der Abgabe eines Anerkenntnisses nur noch die Zulässigkeit
der Klage.
Liegen die Voraussetzungen vor, ergeht ohne Prüfung des tatsächlichen
Bestehens des Anspruchs ein Anerkenntnisurteil, in dem der Beklagte " auf
sein Anerkenntnis" gemäß dem Klageantrag verurteilt wird.
Das Anerkenntnisurteil ist als solches zu bezeichnen und bedarf keines Tatbestandes
und keiner Begründung.
Das Anerkenntnis kann für die Kostenentscheidung wesentliche Bedeutung
haben.
Entgegen dem Grundsatz, dass der Unterlegene die Kosten des Verfahrens trägt,
können sie bei einem Anerkenntnis dem Kläger auferlegt werden.
Dazu bedarf es jedoch zweier Voraussetzungen:
Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil sind zwar für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht ausdrücklich geregelt, kommen aber über die Generalverweisung des § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch hier zur Anwendung. Die Anerkennung des Klageanspruchs steht dem verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatz nicht entgegen, sondern unterliegt der Verfügungsbefugnis der Beteiligten hinsichtlich des Streitgegenstandes.
Eine Sonderregelung zum Anerkenntnis besteht im sozialgerichtlichen Verfahren. Erkennt der Beklagte den Anspruch des Klägers vollständig an und nimmt der Kläger das Anerkenntnis an, führt dies allein ohne Urteil zur Erledigung des Rechtsstreits. Das Anerkenntnis wird zur Niederschrift des Gerichts aufgenommen und kann ohne weiteres vollstreckt werden (§§ 101 Absatz 2, 199 Absatz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz). Ein Anerkenntnisurteil ist deshalb in der Regel entbehrlich.
Wird der gesamte Anspruch des Klägers in erster Instanz anerkannt, ermäßigen sich die Gerichtskosten von 3,0 Gebührensätzen auf einen Gebührensatz von 1,0.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anspruch
Bedingung
Endurteil
Schuldanerkenntnis
Sozialrecht
Urteile/ vollstreckungsfähige
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zivilprozess
Norm:
§ 101 SGG
§ 199 SGG
§ 202 SGG
§ 173 VwGO
§ 93 ZPO
§ 307 ZPO
§ 313b ZPO