Einseitige Willenserklärung eines (potentiellen) Erben, die zur Nichtigkeit
des Testaments führt..
Ein Testament ist eine Willenserklärung und ist daher anfechtbar mit der
Folge, dass es als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Allerdings gelten für die Anfechtung von Testamenten besondere Vorschriften,
die in den Paragrafen 2078 bis 2085 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
enthalten sind und von den allgemeinen Regelungen zur Anfechtung von Willenserklärungen
teilweise abweichen.
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem die Aufhebung unmittelbar zustatten kommt,
wenn also der Anfechtende einen Vorteil durch den Wegfall des Testaments erlangt
(§ 2080 BGB).
Daran fehlt es, wenn die mit der Anfechtung herbeigeführten Folgen dem
Betreffenden nur zugute kommen "können" oder wenn er nach der
Anfechtung als Erbe nur "in Betracht" kommt.
Dabei gilt:
Die Anfechtungserklärung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden.
Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Erblasser:
Bei Testamenten berechtigt jeder Motivirrtum - nicht nur einer über verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Absatz 2 BGB) - zur Anfechtung (§ 2078 Absatz 2 BGB).
Die Anfechtung führt bei Testamenten grundsätzlich nicht zur die
Nichtigkeit des gesamten Testaments.
Hat der Erblasser im Testament mehrere Verfügungen getroffen, sind nur
diejenigen nichtig, für die der Anfechtungsgrund ursächlich war; für
die übrigen Verfügungen besteht die gesetzliche Vermutung der Wirksamkeit
(§ 2085 BGB).
Nur bei Anfechtung wegen der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
ist grundsätzlich das gesamte Testament nichtig; da sich durch seine Berücksichtigung
alle Erbteile verschieben würden; es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Willenserklärungen
Erbrecht
Nachlassgericht
Pflichtteil
Testament
Willenserklärung
Ratgeber:
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Norm:
§ 2078 BGB