Einseitige Willenserklärung, die zur Nichtigkeit eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts
führt.
Sie beseitigt alle rechtlichen Wirkungen der früheren Willenserklärung.
Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft, wenn es mit einem der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genannten Willensmängel zu Stande gekommen ist, insbesondere:
Folgende Irrtümer berechtigen zur Anfechtung:
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: setzt gleichzeitig voraus:
Die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung kann erfolgen, wenn der Erklärende
durch eine Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung gezwungen wurde.
Eine Drohung ist die Ankündigung eines Übels, das der Drohende verwirklichen
kann oder vorgibt verwirklichen zu können.
Die Drohung ist widerrechtlich, wenn die Abgabe der Willenserklärung mit
Hilfe rechtswidriger Mittel erzwungen wurde, das mit der Abgabe der Willenserklärung
erstrebte Ziel oder die Mittel-Zweck-Relation verwerflich ist.
Für die Anfechtung sind bestimmte Fristen einzuhalten:
In beiden Fällen ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der anzufechtenden Willenserklärung mehr als 30 Jahre vergangen sind.
Grundsätzlich hat der Anfechtungsberechtigte die freie Wahl, ob er das Rechtsgeschäft
trotz der Anfechtbarkeit gelten lassen will oder ob er durch Anfechtung dessen
Wirksamkeit beendet.
Entscheidet er sich für die Anfechtung, muss er diese gegenüber dem
Anfechtungsgegner erklären (§143 Absatz 1 BGB).
Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der Vertragspartner.
Dabei muss er das Wort "Anfechtung" nicht benutzen und auch keine
bestimmte Form einhalten. Es reicht aus, dass der Empfänger erkennen kann,
dass der Anfechtende das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen will.
Durch eine wirksame Anfechtung wird die abgegebene Willenserklärung und
dadurch das schuldrechtliche Rechtsverhältnis rückwirkend nichtig
(§ 142 Absatz 1 BGB).
Das Rechtsgeschäft wird so behandelt, als wäre es niemals zu Stande
gekommen.
Bereits empfangene Leistungen müssen gegenseitig zurückgewährt werden.
Die Wirksamkeit der dinglichen Übereignung wird grundsätzlich - wegen
des Abstraktionsprinzips - von der Anfechtung nicht berührt.
Im Falle des Irrtums hat der Anfechtende dem Vertragspartner den Vertrauensschaden zu ersetzen, d. h. er ist so zu stellen, als ob der Anfechtende die angefochtene Erklärung nicht abgegeben hätte.
Sonderregelungen bestehen für die Anfechtung besonderer Willenserklärungen:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Testamenten
Anfechtungsgesetz (AnfG)
Anfechtungsklage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erbunwürdigkeit
Kalkulationsirrtum
Nachlassgericht
Unverzüglich
Vaterschaftsanfechtung
Verschweigen/ arglistiges
Vorstellungsgespräch
Willenserklärung
Norm:
§ 142 BGB
§ 143 BGB