1. Verwaltungsrecht:
Klageart im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, mit der der Kläger die
Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes begehrt. Sie ist Gestaltungsklage,
die einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise aus der Welt schaffen, ihn aber
nicht ändern kann.
Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage sind:
Die Anfechtung ist auch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt zulässig. Ein rechtliches Interesse auf Aufhebung besteht nicht nur bei einem fehlerhaften, sondern auch bei einem nichtigen Verwaltungsakt, da durch diesen der Rechtsschein einer wirksamen Regelung durch die Verwaltung geschaffen wird.
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt formell oder/und materiell rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde. Das Gericht hat hier zu prüfen, ob die Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass des Verwaltungsaktes eingehalten wurden und ob die richtige Rechtsgrundlage, auf die die Behörde ihren Verwaltungsakt stützt, rechtmäßig angewendet wurde.
2. Zivilrecht:
Klage des Gläubigers gegen den Schuldner aus dem Anfechtungsgesetz (§
13 AnfG).
3. Gesellschaftsrecht:
Klage aus §§ 243 ff. AktG mit dem Ziel, den Beschluss einer Hauptversammlung
einer Aktiengesellschaft für nichtig zu erklären. Die Vorschrift gilt
laut Rechtsprechung weitgehend entsprechend für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
einer GmbH.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aktiengesellschaft (AG)
Anfechtungsgesetz (AnfG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gesellschaftsrecht
Klagearten im öffentlichen Recht
Klagebefugnis
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Rechtswidrigkeit
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrechtsweg
Verwaltungsstreitverfahren
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Norm:
§ 243 AktG
§ 13 AnfG
§ 42 VwGO
§ 68 VwGO
§ 113 VwGO