Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist.
Synonym werden die Begriffe Offerte, Antrag oder Angebot verwendet.
Das Angebot ist grundlegend in den Paragrafen 145 und 146 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
An das Angebot sind zwei grundlegende Voraussetzungen zu stellen:
Das Angebot muss so gestaltet sein, dass es nur vom Einverständnis des
anderen abhängt, ob der Vertrag zustande kommt oder nicht.
Von einem Angebot kann deshalb nur gesprochen werden, wenn es zumindest die
notwendigen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) umfasst, die aber gegebenenfalls
auch durch Auslegung bestimmt werden können.
Bei einem Kaufvertrag sind dies beispielsweise Kaufgegenstand und Kaufpreis.
Die vertraglichen Nebenpunkte (accidentalia negotii) sind dagegen nicht notwendiger Vertragsbestandteil (z. B. Erfüllungsort, Erfüllungszeit). Fehlt eine Vereinbarung hierüber, werden die Punkte durch gesetzliche Normen geregelt.
Der Anbietende muss sich mit dem Angebot rechtlich binden wollen, das Angebot ernstlich und endgültig abgeben. So handelt es sich beispielsweise bei der Auslage eines ausgepreisten Gegenstandes im Schaufenster oder in den Regalen eines Supermarktes lediglich um eine bloße Aufforderung zum Vertragsangebot (invitatio ad offerendum). Durch sie zeigt der Verkäufer lediglich die Möglichkeit zum Vertragsabschluss auf. Ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages wird erst vom Kunden an der Kasse abgegeben, was zur Folge hat, dass der Verkäufer frei bestimmen kann, ob er den Antrag annimmt und es zum Vertragsschluss kommen lässt.
Der Abschluss des Vertrages erfolgt durch Zustimmung des anderen zu dem Angebot, durch die (Vertrags-)Annahme.
Der Antrag erlischt, wenn er:
Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist das Angebot bis zum Zugang beim
Empfänger frei widerruflich (§ 130 Absatz 1 Satz 2 BGB). So kann ein Angebot,
das in einem Brief enthalten ist, vor Zustellung des Briefes beispielsweise
telefonisch widerrufen werden.
Mit dem Zugang tritt die Bindung des Erklärenden an den Antrag ein. Die Bindung
kann jedoch im Angebot ausgeschlossen werden (z. B. durch Formulierungen wie
"freibleibend").
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Willenserklärungen
Annahme eines Angebotes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Dissens
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Scheingeschäft
Willenserklärung
Norm:
§ 145 BGB
§ 146 BGB