Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Anhängigkeit

Zeitpunkt, ab dem ein Gericht tätig werden muss.
Anhängigkeit tritt ein, wenn bei Gericht eine Klage ein Rechtsmittel oder ein Antrag bei Gericht eingereicht wurde.

Die Anhängigkeit ist von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden.
Im Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren fallen allerdings Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zusammen (§ 90 VwGO, § 94 SGG, § 66 FGG).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Anklage
Klagerücknahme
Rechtshängigkeit/ Verwaltungsprozess
Rechtshängigkeit/ Zivilprozess
Strafprozess
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zivilprozess

Norm:
§ 253 ZPO
§ 622 ZPO


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern