Zeitpunkt, ab dem ein Gericht tätig werden muss.
Anhängigkeit tritt ein, wenn bei Gericht eine Klage ein Rechtsmittel oder
ein Antrag bei Gericht eingereicht wurde.
Die Anhängigkeit ist von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden.
Im Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren fallen allerdings Anhängigkeit
und Rechtshängigkeit zusammen (§ 90 VwGO, § 94 SGG, § 66
FGG).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anklage
Klagerücknahme
Rechtshängigkeit/ Verwaltungsprozess
Rechtshängigkeit/ Zivilprozess
Strafprozess
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zivilprozess
Norm:
§ 253 ZPO
§ 622 ZPO