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Anhörung

Gelegenheit des Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, sich vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern.
Sie ist in § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und in den entsprechenden Landesregelungen geregelt. Sondervorschriften bestehen für das finanzbehördliche und das sozialbehördliche Verfahren, die sich aber von § 28 VwVfG kaum unterscheiden.

Die Anhörung ist eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes.
Sie ist Ausfluss des Grundsatzes auf rechtliches Gehör (Art. 103 Absatz 1 Grundgesetz, GG).

Die Anhörungspflicht beschränkt sich auf:

Nicht angehört werden muss deshalb, wenn ein Antrag abgelehnt wird, da hier nicht in ein bereits bestehendes Recht eingegriffen wird, sondern durch den Antrag ein neues recht erlangt werden sollte,

Die Anhörungspflicht umfasst auch die Anhörung Dritter, wie etwa dem Grundstücknachbarn, wenn durch die Entscheidung in seine Rechte (mit) eingegriffen wird.

Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit obliegt der Behörde, die dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen zur Stellungsnahme mitteilen muss.
Werden von der Behörde nach einer durchgeführten Anhörung neue entscheidungserhebliche Tatsachen ermittelt, ist eine weitere Anhörung erforderlich.

Grundsätzlich unterliegt die Anhörung keinem besonderen Formerfordernis. Sie kann also auch mündlich - etwa telefonisch - erfolgen.

Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Wann eine Anhörung nicht geboten ist, wird in § 28 Absatz 2 VwVfG in Beispielen ausgeführt, etwa wenn die sofortige Entscheidung bei Gefahr im Verzug notwendig erscheint.

Praxistipp:

Die Anhörung muss grundsätzlich vor Erlass des Verwaltungsaktes erfolgen. Wurde sie versäumt, kann dieser formelle Mangel des Verwaltungsaktes aber durch das Nachholen der Anhörung bis zum Ende des Verfahrens, also auch noch während des gerichtlichen Verfahrens (Ausnahme: § 42 Satz 2 SGB X), wirksam geheilt werden. In der Regel tritt die Heilung bereits im Widerspruchsverfahren ein, wenn dem Betroffenen dabei ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und die Ausgangsbehörde sich mit dem Vorbringen auseinandersetzt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ausgangsbehörde
Grundgesetz (GG)
Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Widerspruchsbehörde
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Zuständigkeit einer Behörde

Norm:
§ 91 AO
§ 55 OWiG
§ 24 SGB X
§ 28 VwVfG


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