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Annahme eines Angebotes

Willenserklärung, mit der ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages angenommen wird.
Sie ist in den Paragrafen 147 bis 152 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundlegend geregelt.

Mit der Annahme willigt der Annehmende vorbehaltlos in das Vertragsangebot des Anbietenden ein.
Der Vertrag ist geschlossen.

Die Annahme kann ausdrücklich, aber auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben ist.
Sie kann jedoch nie durch Schweigen oder Nichtstun erfolgen (Ausnahme: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben).

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann ein Angebot:

Eine verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag (§ 150 Absatz 1 BGB).
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Absatz 2 BGB).

Die Annahme ist - wie das Angebot - eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Daraus folgt, dass der Vertrag erst zustande kommt, wenn die Erklärung dem Anbietenden zugeht.
Hiervon macht das Gesetz jedoch wichtige Ausnahmen (§§ 151, 152 BGB): Ein Zugang der Annahmeerklärung muss nicht erfolgen, wenn:

Beispiel: Wer bei einem Versandhaus bestellt, gibt einen Antrag auf einen Vertragsschluss ab. Der Katalog des Versandhauses beinhaltet lediglich so genannte Aufforderungen zur Abgabe eines Vertragangebots (invitatio ad offerendum), keine Angebote im Rechtssinne. Andernfalls wäre das Versandhaus zu jeder Bestellung verpflichtet, auch wenn es nicht mehr liefern kann. Führt das Versandhaus eine Bestellung aus, liegt darin konkludent die Annahme. Der Zugang der Annahmeerklärung beim Besteller ist nach der Verkehrssitte nicht erforderlich.

Praxistipp:

Die Ingebrauchnahme von Waren, die unbestellt geliefert wurden, kann rechtlich gesehen eine schlüssige Annahme des Vertragsangebots des Versenders darstellen. Ein Unternehmer kann aber gegen einen Verbraucher aus der Lieferung unbestellter Sachen keine Ansprüche herleiten, auch wenn dieser die Sachen in Gebrauch nimmt (§241a Absatz 1 BGB).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Anfechtung von Willenserklärungen
Angebot
Annahme der Erbschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Dissens
Freibleibend
Gläubigerverzug
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Scheingeschäft
Unbestellte Lieferung
Willenserklärung

Norm:
§ 147 BGB


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