Antrag des Berufungsbeklagten innerhalb einer Berufung, durch die auch eine Berufungsabänderung zu Lasten des Berufungsklägers ermöglicht wird.
Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung des Gegners anschließen,
selbst wenn er ursprünglich auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die
Berufungsfrist verstrichen ist.
Ziel einer solchen Prozesshandlung ist es, das durch die Bindung des Gerichts
an die Anträge des Berufungsklägers bestehende Verbot der Verschlechterung
des erstinstanzlichen Urteils (reformatio in peius) zu Ungunsten des Berufungsklägers
auszuhebeln.
Durch die Anschlussberufung ist das Gericht verpflichtet, das Urteil auch in
Hinblick auf die den Berufungskläger begünstigenden Rechtsfolgen zu
überprüfen.
Sowohl für das zivilgerichtliche und arbeitsgerichtliche, als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Anschlussberufung geregelt.
Die Anschlussberufung ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn und unterliegt
deshalb auch nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung.
Sie ist nur befristet bis einen Monat nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift
an den Berufungsbeklagten zulässig.
Sie muss schriftlich eingereicht und gleichzeitig begründet werden.
Vor Ablauf der Berufungsfrist liegt eine selbständige Anschließung
vor, danach eine unselbständige Anschließung.
Auswirkungen hat diese Unterscheidung nur dann, wenn die Hauptberufung zurückgenommen
oder verworfen wird.
Die Anschlussberufung ist von der (Haupt-)Berufung abhängig.
Nimmt der Berufungskläger die Berufung zurück, wird sie als unzulässig
verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen, verliert die Anschlussberufung
automatisch ihre Wirkung.
Die Anschlussberufung ist zu trennen von dem Fall, in dem beide Parteien Berufung
einlegen.
Über beide Berufungsanträge wird dann zwar in einem einheitlichen
Verfahren, jedoch jeweils getrennt nach Zulässigkeit und Begründetheit
entschieden.
Die Rücknahme einer Berufung hat dabei keine Auswirkungen auf die Berufung
des Gegners.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Berufung
Rechtsmittel
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zivilprozess
Norm:
§ 64 ArbGG
§ 127 VwGO
§ 524 ZPO