Nochmalige Pfändung einer bereits gepfändeten beweglichen Sache des
gleichen Schuldners.
Eine nochmalige Pfändung kommt entweder für eine andere Forderung
desselben Gläubigers, aber auch für die Forderung eines anderen Gläubigers
in Betracht.
Die Anschlusspfändung ist in § 826 der Zivilprozessordnung (ZPO)
geregelt.
Sie setzt einen entsprechenden Antrag und eine wirksame Erstpfändung voraus,
im Einzelnen:
Zweck der Vorschrift ist eine Verfahrensvereinfachung, weil durch die bereits
erfolgte und fortbestehende Verstrickung sich eine Wiederholung der Beschlagnahmeformalitäten
erübrigt:
Eine weitere selbstständige Pfändung nach § 808 ZPO ist zwar möglich, aber nicht
erforderlich.
Der Gerichtsvollzieher kann stattdessen eine Erklärung in das Protokoll aufnehmen,
dass er die Sache auch für seinen neuen Auftraggeber pfändet.
Eine Aufhebung der Erstpfändung - etwa aufgrund einer Erinnerung - hat keinen Einfluss auf eine zwischenzeitlich wirksam erfolgte Anschlusspfändung. In diesem Fall rückt die Anschlusspfändung entsprechend im Rang vor.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gerichtsvollzieher
Gläubiger
Pfändung
Pfändung beweglicher Sachen
Pfändungspfandrecht
Schuldner
Verstrickung
Vollstreckungserinnerung
Norm:
§ 826 ZPO