Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen.
Der Begriff ist in § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legal
definiert.
Ein Tun ist jede denkbare Handlung, beispielsweise die Zahlung einer Summe,
die Abgabe einer Willenserklärung, Herausgabe einer Sache und die Herstellung
eines Werkes.
Ein Unterlassen ist jede denkbare Nichthandlung (z. B. Unterlassen von Wettbewerb
oder der Firmenführung), insbesondere auch das Dulden einer Handlung.
Grundlage des Anspruchs kann jedes vertragliche oder gesetzliche Rechtsverhältnis sein.
Ein Anspruch kann verjähren; die Verjährung wird allerdings gehemmt, wenn der Anspruch mit einer Klage durchgesetzt wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auskunftsanspruch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)
Hemmung der Verjährung
Verjährung
Weiterbeschäftigungsanspruch
Willenserklärung
Norm:
§ 194 BGB