Form der Teilnahme an einer Straftat, bei der jemand vorsätzlich einen
anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt.
Sie ist in § 26 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Für eine strafbare Anstiftung sind folgende Voraussetzungen notwendig:
Eine erfolglose und somit lediglich versuchte Anstiftung ist nur im Fall eines
beabsichtigten Verbrechens strafbar (Versuch der Beteiligung, § 30 StGB).
Auch die Anstiftung einer Person, die schuldlos handelt und sich daher selbst
nicht strafbar macht, wird bestraft. Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass
jeder gemäß seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist (§ 29 StGB).
"Bestimmen" ist jede Art der Willensbeeinflussung eines anderen, durch die der Entschluss zur Tat hervorgerufen wird. Das Schaffen eines äußeren Tatanreizes genügt dabei.
Angestiftet werden kann auch derjenige, der bereits zur Tat geneigt ist, nicht
aber, wer bereits fest entschlossen ist, die Tat zu begehen (omnimodo facturus).
Als Anstifter wird auch grundsätzlich bestraft, wer eine zu einer Tat fest
entschlossene Person zu einer anderen als der von ihr gewollten Tat anstiftet
(Umstiftung).
Nur wenn jemand dazu angehalten wird, statt der schwereren Tat (z. B. schwere
Körperverletzung) nur eine leichtere (z. B. einfache Körperverletzung)
zu verwirklichen, kommt eine Straffreiheit in Betracht (Abstiftung).
Dem Anstifter kann nur das Verhalten des Täters zur Last gelegt werden, das
er auch erreichen wollte. Stiftet jemand einen anderen zur Körperverletzung
an und tötet der Täter stattdessen sein Opfer, handelt es sich um einen
Exzess, für den der Anstifter nicht strafbar gemacht werden kann.
Nicht wegen Anstiftung wird auch bestraft, wer den Erfolg der Tat als solchen
nicht will, es also nicht zu einer materiellen Rechtgutbeeinträchtigung kommen
lassen will (agent provocateur).
Die Strafe des Anstifters richtet sich nach dem für die Haupttat geltenden Gesetz: Grundsätzlich wird der Anstifter wie ein Täter bestraft; für ihn gilt der gleiche Strafrahmen. Die Strafe kann jedoch nach § 28 StGB gemildert werden.
Weiß der Bestimmende, dass der Haupttäter schuldlos gehandelt hat, so ist er nicht Anstifter, sondern mittelbarer Täter. Er ist Benutzer eines willenlosen Werkzeugs.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beihilfe im Strafrecht
Mittäterschaft
Mittelbare Täterschaft
Rechtswidrigkeit
Rücktritt/ strafrechtlicher
Schuld
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Täter
V-Person
Verbrechen
Versuch
Vorsatz/ Strafrecht
Norm:
§ 26 StGB
§ 29 StGB
§ 30 StGB