Straftaten, die nur auf Strafantrag eines Verletzten oder eines sonstigen Antragsberechtigten verfolgt werden.
Grundsätzlich werden Straftaten wegen des staatlichen Strafmonopols ohne
Rücksicht auf den Willen des Verletzten von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikte).
Deshalb stellen Antragsdelikte die Ausnahme dar und entstammen meist im Bagatellbereich
Die bekanntesten (absoluten) Antragsdelikte sind:
Einige Antragsdelikte können dann auch von Amts wegen verfolgt werden,
wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der
Strafverfolgung feststellt.
Hierzu zählen:
Als relative Antragsdelikte - im Unterschied zu absoluten Antragsdelikten -
werden Straftaten bezeichnet, die dem Antragszwang nur bei einer persönlichen
Beziehung des Geschädigten zum Täter unterliegen.
Beispiel ist der Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB).
Fast alle Antragsdelikt können im Wege der Privatklage verfolgt werden, auf die der Staatsanwalt den Verletzten verweisen kann.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bagatelldelikt
Beleidigung
Brief- und Postgeheimnis
Diebstahl
Hausfriedensbruch
Offizialdelikte
Privatklageweg
Sachbeschädigung
Staatsanwaltschaft
Strafantrag
Strafprozess
Strafrecht
Norm:
§ 77 StGB
§ 77a StGB
§ 158 StPO