Rechtlich geschützte Aussicht auf einen Rechtserwerb.
Das Anwartschaftsrecht ist die Vorstufe zum Erwerb des Vollrechts.
Der Anwartschaftsberechtigte hat sozusagen eine berechtigte und konkrete Aussicht
auf Erlangung eines Rechts.
Ein Anwartschaftsrecht besteht, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann. Diese Rechtsposition kann von anderen an der Entstehung des Rechts Beteiligten, nicht mehr einseitig zerstören werden. Der Erwerb des Vollrechts hängt nur noch von der Handlung des Erwerbers ab.
Praktisch relevant ist vor allem das Anwartschaftsrecht an einem Eigentumserwerb.
Die Anwartschaft ist dabei ein "wesensgleiches Minus" gegenüber
dem Vollrecht Eigentum.
Typische Fälle des Entstehens eines Anwartschaftsrechts sind:
Bei einem Ratenkauf, der typischerweise unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abgeschlossen wird, erwirbt der Käufer die Anwartschaft auf das Eigentum an der Kaufsache. Der Eigentumserwerb steht unter der Bedingung (§ 161 Absatz 1 BGB), dass alle Raten bezahlt werden. Mit Zahlung der letzten Rate verwandelt sich die Anwartschaft auf das Eigentum in Eigentumsrecht an der Sache.
Das Anwartschaftsrecht stellt ein absolutes Recht dar.
Es ist rechtlich nicht ausdrücklich geregelt.
Als "wesensgleiches Minus" wird das Anwartschaftsrecht wie das Vollrecht
behandelt, es kann also auch übertragen und verpfändet werden.
Beispiel: Zur Finanzierung seines Hauskaufs wird ein Kredit aufgenommen. Zur
Sicherung des Kredits kann das Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Haus auf
die kreditgebende Bank übertragen werden. (Sicherungsübereignung, §
930 BGB).
Das Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen ist als übertragbare Rechtsposition auch der Zwangsvollstreckung gemäß § 851 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterworfen. Das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache ist ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO, sodass sich Anwartschaftsberechtigte gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Verfügenden mit der Drittwiderspruchsklage wehren kann.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abstraktionsprinzip
Anspruch
Auflassung
Drittwiderspruchsklage
Eigentum
Eigentumsvorbehalt
Gutgläubiger Erwerb
Kreditsicherung
Nacherbe
Sachenrecht
Übereignung
Vormerkung
Zwangsvollstreckung