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Arbeit auf Abruf

Besondere Form der Teilzeitarbeit, bei der der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.
Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ausdrücklich möglich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festzulegen.

Der Arbeitnehmer ist jedoch nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Hält der Arbeitgeber diese Frist nicht ein, so ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Arbeit aufzunehmen. Durch tarifvertragliche Regelungen können allerdings im Einzelfall andere Fristen gelten.

Praxistipp:

Soll die Arbeit an einem Montag aufgenommen werden, so muss dies spätestens am Mittwoch durch den Arbeitgeber angekündigt werden. Auch eine telefonische Ankündigung ist wirksam.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Altersteilzeit
Arbeit auf Abruf
Arbeitsrecht
Direktionsrecht
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Mehrarbeit
Sonderzahlungen
Teilzeitarbeit
Überstunden

Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Geringfügige Beschäftigung Teil 1
Geringfügige Beschäftigung Teil 2
Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung

Norm:
§ 12 TzBfG


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