Jede natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer
beschäftigt.
Der Begriff ist - anders als der Begriff des Arbeitnehmers - gesetzlich nicht
definiert.
Arbeitgeber kann jede natürliche oder juristische Person sein, auch die öffentliche Hand (Gemeinde, Landkreise, Bundesländer, Bund), Handelsgesellschaften (oHG, KG) und nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wohl auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (GbR).
Der Arbeitnehmer steht mit dem Arbeitgeber in einem Beschäftigungsverhältnis
(Arbeitsvertrag).
Aus dem Vertrag heraus treffen den Arbeitgeber Fürsorge- und Schutzpflichten
gegenüber dem Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer die Arbeitsleistung fordern und ist im
Gegenzug zur Zahlung des Arbeitsentgeltes verpflichtet.
Kraft seines Direktionsrechts kann er die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers
hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher bestimmen und ausgestalten.
Der Arbeitgeber ist zudem Organ der Betriebsverfassung. Als solches schließt er sich häufig in einem Arbeitgeberverband zusammen, der die Interessen seines Industrie- oder Gewerbezweiges vertreten soll (z. B. Abschluss von Tarifverträgen).
Der Begriff Arbeitnehmer ist vom Begriff Unternehmer zu trennen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsverhältnis an die jeweils zuständige Krankenkasse zu melden und an diese als Einzugsstelle die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu leisten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitgeberdarlehen
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Arbeitsschutz
Betriebsverfassung
Direktionsrecht
Fürsorgepflicht/ Arbeitsrecht
Juristische Person
Meldepflichten des Arbeitgebers
Sozialrecht
Unfallversicherung/ gesetzliche
Unternehmer
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 1
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 2