Darlehen, das der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zu besonders günstigen Bedingungen gewährt.
Das Arbeitgeberdarlehen ist keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung
des Arbeitnehmers.
Vielmehr ist es die Gewährung eines "normalen" Darlehens durch
den Arbeitgeber.
Arbeitgeberdarlehen werden von Arbeitgebern vor allem als zusätzliche
Mitarbeitermotivation und -bindung gewährt, häufig zur Förderung
und Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers oder zum
günstigen Erwerb von Wohneigentum
Unzulässig ist die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des Kaufs
eigener Produkte.
Für die Gewährung des Arbeitgeberdarlehens gelten die üblichen zivilrechtlichen Vorschriften des Darlehensvertrages, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Arbeitgeber muss allerdings den Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Arbeitnehmer beachten. Auch Teilzeitbeschäftigten dürfen keine ungünstigeren Darlehensbedingungen auferlegt werden als Vollzeitbeschäftigten. Verweigerungsgründe können aber in der Verschuldung oder Lohnpfändung einzelner Arbeitnehmer bestehen.
Arbeitnehmer und -geber sollten aus steuerrechtlichen und zum Beweis immer einen schriftlichen Vertrag abschließen, in dem geregelt sind:
Fehlt eine angegebene Verzinsung, so ist das Darlehen zinslos.
Häufig wird die Rückzahlung des Darlehens durch Verrechnung mit dem laufenden Gehaltsanspruch vorgenommen. Dann ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden müssen: Das bedeutet, dass der vollständige Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers nicht durch den Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers aus dem Darlehen aufgezehrt werden darf.
Zur Beendigung des Darlehens muss der Arbeitgeber das Darlehen grundsätzlich kündigen. Das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis führt nicht automatisch zu einer Rückzahlungspflicht. Gesetzlich vorgesehen ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten, bei Kleindarlehen bis 200 Euro von einem Monat. Nach Ablauf der Frist kann der Arbeitgeber den kompletten Darlehensbetrag zurückfordern.
Unzulässig sind Vereinbarungen, die für den Fall der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses:
Allerdings können für den Fall des Ausscheidens eines Mitarbeiters statt der vereinbarten Zinsen marktübliche Zinsen vereinbart werden.
Keine Arbeitgeberdarlehen sind Vorschüsse und Abschlagszahlungen. Vorschüsse sind Zahlungen auf ein noch nicht verdientes Gehalt, wobei aber die Leistungserbringung absehbar ist. Abschlagszahlungen sind Vorauszahlungen auf ein bereits erarbeitetes, aber noch nicht regulär ausgezahltes Gehalt.
Aus dem Arbeitgeberdarlehen entstehende geldwerte Vorteile müssen versteuert werden. Geldwerte Vorteile entstehen in der Regel, wenn der Darlehenszinssatz unter dem marktüblichen Wert liegt.
siehe hierzu auch:
Fachbreitrag:
Arbeitgeberdarlehen: Was gehört dazu?
Lexikon:
Arbeitnehmer
Außerordentliche Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
Darlehen
Kreditierungsverbot
Kündigung
Rückzahlungsklausel/ Weiterbildungskosten
Verbraucherdarlehensvertrag